Reitverein – Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Schmogrow e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Schmogrow und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR1795 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes, im Regionalverband der Reit- und Fahrvereine Brandenburg und im Landessportbund Brandenburg.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Reitens. Fahrens und Voltigierens als Leistungs- sowie als Freizeit- und Breitensport in jeder Beziehung durch zielgerichtete Ausbildung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern oder
  • Mitgliedern ohne Stimmrecht.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (siehe Anlage 1) entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören werden will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie bei ordentlichen Mitgliedern entsprechend. Es ist mindestens der monatliche Grundbeitrag (siehe Anlage 2) zu entrichten. Es besteht kein Stimmrecht.
  3. Mitglieder ohne Stimmrecht sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre. Die Aufnahme erfolgt wie unter Pkt. 1. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Ehrenmitglied können auch Personen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt
    • Ausschluß oder
    • Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und zum Quartalsende zulässig.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
    • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen der Ausschluss schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absenden der Entscheidung erfolgen.

  3. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 – Recht und Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Vereinveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Beitrags verpflichtet. Dieser ist bis zum 30.03. des laufenden Jahres zu entrichten (es besteht die Möglichkeit einer monatlichen Zahlung anhand eines Dauerauftrages). Bei Nichteinhaltung erlischt der Versicherungsschutz des Mitgliedes. Jedes Mitglied ist verpflichtet mindestens 5 Stunden an Arbeitseinsätzen teilzunehmen oder einen einmaligen Beitrag von EUR 50,00 zu zahlen.
  4. Schulungen zum Arbeits- und Unfallschutz sind grundsätzlich Pflicht.

§ 6 . Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • Technischen Koordinator
    • Jugendwart
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt.
  3. Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zusammen. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  6. Der Verein wird gerichtlich (§26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  7. Zur Vorbereitung und/oder Erledigung laufender oder besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Deren Aufgaben sind festzulegen. Der Vorstand bestimmt die Mitglieder der Fachausschüsse. Diese bestimmen ihren Sprecher aus ihrer Mitte, Die Fachausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich und haben über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt am Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftlichem Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist anzugeben.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen
    • Genehmigung der Jahresabrechnung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Ausschluss von Mitgliedern,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder,
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Beschluss über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vorn stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitglieder-versammlung einen Versammlungsleiter.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
  8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es das 16. Lebensjahr vollendet hat und als ordentliches Mitglied aufgenommen wurde.
  9. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vorn Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen Mitglieder des Vorstandes sein, ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 10 – Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.
  2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 11 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Schmogrow, Oktober 2015